AGB
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGENMKW Oberflächen + Draht GmbH // 4680 Haag/Hausruck, Niedernhaag 31, AUSTRIA
1. BEGRIFFSDEFINITIONENAngebot: Unverbindliche Aufforderung der MKW Oberflächen + Draht GmbH, FN 240949 m, zur Abgabe einer Bestellung.Auftragsbestätigung: Annahme einer Bestellung durch MKW Oberflächen + Draht GmbH, FN 240949 m. Diese kann von der Bestellung abweichen. Bedingungen: Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils geltenden Fassung.Bestellung: Aufforderung durch den Vertragspartner zur Annahme eines Auftrages unter Zugrundelegung des Angebots.MKW: Damit ist die MKW Oberflächen + Draht GmbH, FN 240949 m, Niedernhaag 31, 4680 Haag/Hausruck, gemeint.Vertrag: ist der auf Basis des Angebots, der Bestellung sowie der Auftragsbestätigung abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Waren der MKW an den Vertragspartner.Vertragsparteien: sind der Vertragspartner und MKW.Vertragspartner: ist eine natürliche oder juristische Person, welche mit der MKW einen Vertrag abzuschließen beabsichtigt oder abgeschlossen hat.Ware: Standard- und/oder kundenspezifische Leistungen/Produkte aus dem Portfolio der MKW, die aufgrund des Vertrages bereitzustellen sind.Werk: Damit sind die Werke in 4675 Weibern und 4580 Haag/Hausruck gemeint.
2. ALLGEMEINESa) Der Geltungsbereich dieser Bedingungen umfasst alle wie immer gearteten Angebote, Bestellungen, Lieferungen, Zahlungen, Rechtshandlungen, Rechtsgeschäfte und sonstige Leistungen von MKW, insbesondere die Lieferung von Waren. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr auf sie verwiesen wird. Alle Abweichungen von und Änderungen an den Bedingungen gelten nur, wenn und soweit diese von MKW schriftlich angenommen wurden.
b) Etwaigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese verpflichten MKW auch dann nicht, wenn MKW ihnen bei Vertragsabschluss oder im Zuge der Erbringung einer Lieferung/Leistung nicht nochmals widerspricht. Bedingungen des Vertragspartners verpflichten MKW selbst dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Geltung abweichender Bedingungen (insbesondere: Allgemeiner Geschäftsbedingungen) des Vertragspartners wird auch für den Fall nicht anerkannt, dass kein Widerspruch zu den gegenständlichen Bedingungen oder zu sonstigen vertraglichen Regelungen vorliegt.
c) Im Fall von Widersprüchen gilt folgende absteigende Rangordnung: (i) die Bedingungen, (ii) schriftliche Ergänzungen an oder schriftliche Abweichungen von den Bedingungen, (iii) Auftragsbestätigung.
d) MKW behält sich das Recht vor, die Bedingungen während aufrechtem Vertragsverhältnis einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist und der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt wird. Über eine Änderung wird der Vertragspartner unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung/en an die zuletzt vom Vertragspartner bekannt gegebene Kontaktadresse (Post oder Email) informiert. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Vertragspartner ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per Email an ta.wkm%40eciffo widerspricht.
3. LIEFERUNGEN UND GEFAHRENÜBERTRAGUNGa) Die Lieferungen/Leistungen von MKW erfolgen, falls nicht anders vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners ab dem Werk.
b) Im Falle von Expressgut oder Postversand werden die verauslagten Transportkosten, ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Unkosten in Rechnung gestellt. Die Transportversicherung für An- und Abtransport der Waren wird von MKW nicht gedeckt.
c) MKW ist zu Teillieferungen bzw -leistungen und vorzeitigen Lieferungen bzw Leistungserbringungen berechtigt und wird diese bei Auslieferung getrennt berechnen. Soweit möglich, wird MKW den Vertragspartner im Vorhinein davon in Kenntnis setzen.
d) Im Falle der Abholung und Lieferung von im Werk zu bearbeitenden Waren durch einen LKW oder sonstigen Transportmittel der MKW Unternehmens hat der Vertragspartner für (i) die Beladung in seinem Unternehmen oder auf der Baustelle zu sorgen sowie (ii) nach Bearbeitung der Ware durch MKW die Entladung an seinem Unternehmen oder auf der Baustelle durch von ihm beigestellte Hilfskräfte zu bewerkstelligen. MKW übernimmt keinerlei Haftung für die ordnungsgemäße Beladung, für den Transport im Werk oder für allfällige Schäden an der von MKW zu bearbeitenden Ware bei der Entladung. Die Fahrer von MKW sind nicht berechtigt bei Abholung der Ware auf Lieferscheinen die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen, sondern lediglich die Übernahme der Ware (Anzahl von Teilen oder ähnliches). Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners außer, wenn frachtfreie Zusendung schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferung gilt mit der Übergabe der Waren an den Frachtführer, Bahn, Post, Spedition oder Abholer als von MKW vollzogen. In diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Vertragspartner über. Beschädigungen, Verwechslungen, Verlust oder dergleichen während der Beförderung berechtigen nur dann zur Geltendmachung von Ansprüchen an MKW, wenn schuldhaftes Verhalten seitens MKW vorliegt. Die Beweispflicht obliegt dem Vertragspartner. Sofern mit dem Vertragspartner keine spezielle Versandart vereinbart worden ist, steht es MKW frei, den Versandweg, die Versandart und das Transportmittel nach bestem Dafürhalten, jedoch ohne Gewähr, auszuwählen. Liefertermine sind erst nach völliger Klarstellung aller für die Durchführung erforderlichen Angaben des Vertragspartners als verbindlich anzusehen.
4. EIGENTUMSVORBEHALTa) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der MKW, bis der Vertragspartner sämtliche offen aushaftenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (zB Rechnungsbeträge, Zinsen, Kosten, Mahnspesen, ua.), betreffend den jeweiligen Vertrag bezahlt hat bzw bis zur Einlösung sämtlicher MKW in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Die vorbehaltene Ware ist getrennt zu lagern und gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu sichern, Kosten in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bis zur vollständigen Erfüllung aller MKW zustehenden Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist der Vertragspartner nur mit der schriftlichen Zustimmung der MKW berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- oder verarbeiten oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware ausdrücklich zur Weiterveräußerung, Be- oder Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist.
b) Für den Fall, dass eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware von MKW mit anderen, nicht im Eigentum der MKW stehenden Waren durch den Vertragspartner erfolgt, steht ihr das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
c) Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er darf das Eigentum der MKW weder vermieten, verleihen noch verschenken, noch innerhalb der Gewährleistungsfrist bei Dritten in Reparatur geben.
d) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von MKW gelieferten Waren oder Maschinen vor endgültiger Bezahlung des Kaufpreises ist nicht gestattet. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch dritte Hand hat der Vertragspartner MKW unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5. ZAHLUNGa) Sofern nicht anders angegeben, sind die Rechnungsbeträge und sonstigen Belastungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf dem Konto der MKW als geleistet.
b) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, werden Skontoabzüge nicht anerkannt.
c) Alle mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
d) Wenn vereinbarte (Teil-)Zahlungen nicht zum Fälligkeitstermin geleistet werden, so sind ihre gesamten sonstigen Forderungen, aus welchem Titel auch immer, sofort zur Zahlung fällig.
e) Ab Fälligkeit ist der Vertragspartner verpflichtet, Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB (Unternehmensgesetzbuch) festgelegten Höhe zu bezahlen.
f) Unbeschadet der Rechte und sonstiger Abhilfen der MKW ist diese bei Zahlungsverzug berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang des offen aushaftenden Betrages zurückzuhalten, einzustellen oder zu beenden. Dies gilt auch für allfällig zu erbringende Vorausleistung.
g) Im Falle des Annahme- oder Zahlungsverzuges ist MKW berechtigt, ohne weitere Mahnung Dritte mit der Einbringlichmachung des aushaftenden Saldos zu beauftragen. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Mahn- und Inkassospesen, auch diejenigen von MKW, einschließlich außergerichtliche Anwaltskosten und Spesen von Gläubigerschutzverbänden gehen zu Lasten des Vertragspartners, ebenso auch die Kosten einer gerichtlichen Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren.
h) Die Rechnungserstellung erfolgt entsprechend dem österreichischem Umsatzsteuerrecht und entspricht den Richtlinien für E-Rechnungen.
i) MKW steht an sämtlichen vom Vertragspartner eingebrachten Gegenständen (zB angelieferte Waren, Materialien und sonstigen Gegenstände) ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. PREISEa) Die Preise sind, falls nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, unverbindlich. Gültig ist der Preis des Tages der Versendung der Ware bzw. der Anzeige der Lieferbereitschaft.
b) An verbindlich vereinbarte Preisen fühlt MKW sich gebunden. Sollten jedoch zwischen Auftragserteilung und Beginn der Herstellung der Waren oder Erbringung sonstiger Leistungen sich die Grundlagen für die Kalkulation der Preise aus nicht von MKW verschuldeten Umständen ändern - wie z.B. bei relevanten gesetzlichen Änderungen, bei Teuerungen der Rohstoffe, bei sonstigen relevanten Änderungen am Markt – ist MKW einseitig zur angemessenen Anpassung der Preise berechtigt. Die Anpassung der Preise erfolgt jedenfalls, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 % hinsichtlich der (a) Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. MKW wird die veränderten Umstände darlegen. In diesem Fall hat der Vertragspartner das Recht, ohne Säumnisfolgen vom Vertrag zurückzutreten. Gibt dieser jedoch nicht schriftlich eine diesbezügliche Rücktrittserklärung innerhalb der von MKW angemessen zu setzenden Frist bekannt, so gelten die neuen Preise als vereinbart.
c) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist MKW ausdrücklich berechtigt, gewährte oder zugesagte Bonifikationen welcher Art auch immer zurückzunehmen.
7. VERPACKUNGa) Die genannten Preise verstehen sich ohne Verpackung.
b) Erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen, Beschädigungen der Ware auf den Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, so gehen die Kosten zu Lasten des Vertragspartners und werden nur über Vereinbarung zurückgenommen.
c) Abdeckfolien sollten längstens nach 4 Monaten entfernt werden. Gewährleistung für die Beständigkeit der Beschichtung gegen den Kleber von Abdeckfolien kann nicht gegeben werden.
8. LEIHVERPACKUNGENNur die ausdrücklich als Leihverpackung bezeichneten Emballagen werden von MKW zurückgenommen. Solche Leih-Emballagen sind vom Vertragspartner innerhalb von drei Monaten in einwandfreiem, nicht reparaturbedürftigen Zustand frei an MKW zurückzusenden. Bei Rückstellung nach Ablauf der genannten Frist erfolgt keine Gutschrift.
9. RÜCKTRITT VOM VERTRAGa) Die Stornierung eines Vertrages durch den Vertragspartner ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch MKW möglich. Bei Aufhebung des Vertrages ist MKW unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertragspartner bei Vorliegen von Aufträgen über Sonder- bzw. Spezialanfertigungen, bereits gefertigte und noch nicht versandte Ware in Rechnung zu stellen.
b) MKW ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, durch die ihre Forderungen gefährdet erscheinen.
10. REINIGUNGBeschichtete oder lackierte Ware wird von MKW sauber geliefert. Nach der Auslieferung ist das Reinigen der von MKW beschichteten oder lackierten Ware kein Auftragsgegenstand. Die Reinigung der montierten (verarbeiteten) Ware darf nur mit vom Pulverhersteller zugelassenen Reinigungsmitteln und Methoden erfolgen.
11. LOHNBESCHICHTUNG; SANDSTRAHL- UND BEIZARBEITENa) Die vom Vertragspartner zur Bearbeitung übergebenen Waren werden von MKW unter dem Vorbehalt einer von ihr vorzunehmenden Waren- und Materialprüfung übernommen. Hohlkammerprofile und Konstruktionen aus solchen Profilen sind seitens des Vertragspartners mit Bohrungen oder Öffnungen zum einwandfreien Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsmittel zu versehen. Allfällig zusätzlich erforderliche Bohrungen für den Durchfluss bzw. zum Aufhängen der Teile werden nach Rücksprache mit dem Vertragspartner auf seine Kosten durchgeführt. Bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanisch-verzinkten, sowie Gussteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) kann es durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschenbildung kommen. MKW weist darauf hin, dass beim Sandstrahlen, Beschichten und beim Beizen Deformierungen oder Zerstörungen entstehen können und dass sandgestrahlte Flächen binnen kurzer Zeit wieder rosten, z.B. durch Luftfeuchtigkeit.
b) Sandgestrahlte Gegenstände sind unverzüglich nach Fertigstellung vom Vertragspartner abzuholen.
c) Nicht abgeholte Waren werden höchstens für die Dauer von 3 Monaten nach Auftragserteilung bei MKW auf Kosten des Vertragspartners gelagert.
12. GEWÄHRLEISTUNG / AUSSCHLUSS / HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGa) Wenn nicht schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist gem. ABGB.
b) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von MKW gelieferten Waren sofort nach Erhalt stichprobenartig auf Mängel zu überprüfen. Zeigen sich feststellbare Mängel, ist die gesamte Lieferung zu prüfen.
c) Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich (auch Telefax/EMail) erhoben werden und spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Ware, jedenfalls aber vor Beginn der Montage bei MKW eingegangen sein, damit MKW Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben wird. Im Falle der Mängelrüge darf an den beanstandeten Waren oder Gegenständen durch den Vertragspartner oder durch Dritte keine wie immer geartete Veränderung vorgenommen werden. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist jedwede Haftung zur Gänze ausgeschlossen. Erfolgt eine derartige Mängelrüge oder Beanstandung nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die gelieferten Vertragsprodukte als genehmigt und kann der Vertragspartner aus Mängeln keine Rechtsansprüche mehr geltend machen. Allfällige versteckte Mängel sind spätestens binnen 7 Tagen nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner hat den Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
d) Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäße Ausführung der Arbeit durch MKW beruhen, werden von MKW durch kostenlose Nacharbeit behoben. Für diese Nacharbeit ist eine angemessene Frist zu gewähren. Nach Wahl von MKW kann diese die mangelhafte Ware/Leistung an Ort und Stelle ausbessern oder diese zwecks Nachbesserung an MKW zurücksenden lassen oder die mangelhafte Ware oder Teile derselben ersetzen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung tritt nicht ein. Im Falle der Rücksendung der Waren an MKW übernimmt der Vertragspartner die Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Ware oder Teile derselben an den Vertragspartner erfolgt auf Kosten von MKW, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Im Falle der Nachbesserung an Ort und Stelle trägt der Vertragspartner die Kosten der Hin- und Rückfahrt alleine.
d) Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners bestehen in Bezug auf Mängel nicht, insbesondere besteht kein Recht auf Vertragsaufhebung, Preisminderung oder Schadenersatz. Eine Ersatzvornahme durch Dritte ist unzulässig. Aufwendungen des Vertragspartners im Zusammenhang mit der Gewährleistung werden nicht erstattet.
e) Bei Anlieferung von schlechtem oder vorkorrodiertem Material entfällt jede Haftung für Qualitätsbearbeitung, der Vertragspartner wird von MKW unverzüglich – nach Anlieferung, jedenfalls vor Bearbeitung derselben – über den schlechten oder vorkorrodierten Zustand der Ware schriftlich informiert. Sofern der Vertragspartner nicht binnen 3 Tagen nach Informationszugang über den schlechten oder vorkorrodierten Zustand der Ware MKW gegenüber mitteilt, dass die Ware nicht bearbeitet werden soll, hat er MKW die über die vereinbarten Preise hinaus entstehenden Mehrkosten in diesem Zusammenhang zu ersetzen. Für etwaigen, bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss oder Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigung der Maß- oder Paßgenauigkeit beweglicher Teile bis zu einer Höhe von 3 %übernimmt MKW keine Haftung. Wird eine Ware von MKW aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von MKW nicht auf die Richtigkeit der Konstruktionen, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß Angaben des Vertragspartners erfolgt. Der Vertragspartners hat MKW bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten in diesen Fällen schad- und klaglos zu halten.
f) Für diejenigen Teile der Waren, die MKW von Unterlieferanten bezogen haben, haftet MKW nur im Rahmen der gegen den Unterlieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche.
g) Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
h) Für die Gewährleistung gilt der Rahmen den die einschlägigen ÖNORMEN vorgeben. Forderungen des Vertragspartners, die außerhalb dieser Normen liegen, unterliegen keiner Gewährleistung.
i) Für die Eigenschaften der Pulverbeschichtung, soweit sie als herstellerbedingt zu bezeichnen sind wie z.B. die Beständigkeit des Farbtones gegen Sonnenlicht, wird keine Gewährleistung gegeben. Produktionsbedingte Schwankungen bzgl. Farbton und Glanz unterliegen keiner Gewährleistung. Für die Festlegung des Farbtones gilt ausschließlich der zwischen den Vertragsparteien akkordierte Farbton der Musterbeschichtung. Für das Übereinstimmen des Farbtones mit von anderen Betrieben hergestellten Beschichtungen kann, auch bei Anwendung von pulveridenter Chargen, keine Gewährleistung übernommen werden. Fehlt die schriftliche Information des Vertragspartners, dass der für eine Kommission ausgewählte dem Farbton einer anderen entsprechen muss (z.B. gleiches Objekt), kann für das genaue Übereinstimmen der Farbtöne keine Gewährleistung übernommen werden. Bezüglich der Farbtongenauigkeit wird auf die Lieferbedingungen des jeweiligen Pulverlackherstellers verwiesen. Produktionsbedingte Farbton-Schwankungen können u.a. dann auftreten, wenn unterschiedliche Chargen verarbeitet werden müssen oder auf unterschiedlichen Anlagen beschichtet werden muss.
j) Für Mängel die aus fehlerhafter Wartung, Anwendung (z.B. Reinigung) oder normaler Abnützung entstehen, entfällt die Gewährleistung.
k) Die für das Auslaufen der Vorbehandlungsmedien erforderlichen Löcher (Bohrungen) sind vom Vertragspartner vorzusehen und anzubringen. Bohrungen können auch im Einvernehmen und auf Kosten des Vertragspartners von MKW angebracht werden. Sollte das Auslaufen konstruktionsbedingt dennoch nicht möglich sein, entfallen diesbezügliche Gewährleistungsansprüche.
l) Schreibt der Vertragspartner Pulverlackhersteller vor, entfallen alle Ansprüche bzgl. Eignung des Pulverlackes für den vorgesehenen Zweck.m) Eine Pflicht zur Beseitigung von Mängeln besteht erst nach der Bezahlung der ausständigen Rechnungen.
n) Für das Beschichten von feuerverzinkten Teilen wird keine Gewährleistung übernommen werden.
o) Die Haftung von MKW beschränkt sich allgemein auf Fälle vorsätzlichen Fehlverhaltens und krass grober Fahrlässigkeit, soweit nach geltendem Recht zulässig. MKW, deren Mitarbeiter, deren Erfüllungsgehilfen bzw. deren Vertreter/Auftragsnehmer haften dem Vertragspartner und Dritten gegenüber keinesfalls aufgrund von Vertrag, deliktischer Handlung oder anderweitig in Fällen leichter oder leicht grober Fahrlässigkeit, auch nicht für tatsächliche oder erwartete Gewinnentgänge, Geschäfte, Umsatzerlöse, für Reputationsverlust, Verlust des Firmenwerts, Zeitverlust, entgangene Nutzung, entgangene Produktion, entgangene Zinsen, Kapitalkosten, Ansprüche Dritter, finanzielle Verluste, nicht erzielte Einsparungen, noch für Ersatz besonderer Schadensfolgen, Nebenkosten, mittelbare Schäden oder Folgeschäden im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung. Die Haftung von MKW beschränkt sich zudem auf typische, vorhersehbare Schäden, unbeschadet allfälliger sonstiger Beschränkungen. Die Beweislast liegt - soweit gesetzlich zulässig - in jedem Fall beim Vertragspartner. Durch die vorstehenden Bestimmungen wird die Haftung von MKW für Personenschäden und Tod, Produkthaftung und in sonstiger Hinsicht nicht eingeschränkt, insoweit als die Haftung nach geltendem Recht nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.
p) Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen MKW verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen.
13. KOMPENSATIONSAUSSCHLUSSDie Aufrechnung von Ansprüchen des Vertragspartners aus welchem Rechtsgrund auch immer gegen Forderungen der MKW ist ausgeschlossen, ebenso auch die Einrede der mangelhaften Fälligkeit wegen Gewährleistung etc., außer für den Fall, dass MKW schriftlich die Mängelbehebung zugesagt haben.
14. NEBENABREDEN, VERTRAGSÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGENNebenabreden, Vertragsänderungen- oder ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen von allen Vertragsparteien unterzeichnet sein. Diesem Erfordernis der Schriftlichkeit wird ebenfalls dadurch Genüge getan, dass die Vertragsparteien, die von ihnen jeweils im Original unterfertigten gleichlautenden Urkunden der anderen Vertragspartei postalisch (eingeschrieben), mittels Telefax oder digital mittels E-Mail übermitteln. Mündliche Zusagen aller Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch MKW wirksam. Von MKW geleistete anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift erfolgt nach bestem Wissen. Sie kann jedoch die vom Vertragspartner durchzuführende Untersuchung der Ware, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wie z.B. für bestimmte optische Eigenschaften, nicht ersetzen. Auf die Schriftform kann jeweils nur schriftlich verzichtet werden. Überschriften in diesen Bedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit, nicht aber zur Auslegung.
15. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN DIESER BEDINGUNGENIm Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Bedingungen bleiben die übrigen jedoch im vollen Umfange rechtswirksam. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch jene wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am Nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich in diesen Bedingungen eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte.
16. HÖHERE GEWALT / LIEFERVERZUG / MATERIALKNAPPHEITa) Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), das MKW daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit von MKW als von dem Ereignis oder Umstand betroffen nachgewiesen wird, dass (i) dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und (ii) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und (iii) die Auswirkungen des Hindernisses von MKW nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden werden können. Nachstehende Ereignisse oder Umstände gelten jedenfalls als „Höhere Gewalt“: Naturgewalten (Feuer, Erdbeben, Erdrutsch, etc), Kriege oder kriegsähnliche Zustände, Revolution, Epidemien, Pandemien, Unruhen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Stromausfall, Energie- und Rohstoffmangel, Ausfall oder Lieferverweigerung eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten und ähnliche vergleichbare Umstände.
b) MKW wird den Vertragspartner unverzüglich über das Ereignis oder den Umstand schriftlich benachrichtigen.
c) Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Liefer-/Leistungsfristen und - termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhergesehener Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffe, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von MKW erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Liefer- und Leistungsfristen stellt somit keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten seitens MKW dar. MKW ist von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt beund/ oder gehindert wird. Diese Ereignisse berechtigen MKW, die Vertragserfüllung um die Dauer der Hinderung hinauszuschieben oder bzgl. noch nicht erfüllter Lieferungen und/oder Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Diese Umstände berechtigen MKW auch dann zur angemessenen Verlängerung der Leistungs-, Liefer- und Abholfristen (und zwar zumindest um die Dauer der Behinderung), wenn sie bei ihren Zulieferanten eintreten. In den genannten Fällen treffen MKW treffen keine Verzugsfolgen. Bei längerfristigen Verzögerungen ist MKW berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche (zB Ansprüche für direkte Schäden und/oder entgangenen Gewinn und/oder indirekte Schäden und/oder Zwischenschäden und/oder Folgeschäden und/oder Strafschadensersatz, Vertragsstrafen und/oder pauschalen Schadensersatz) gegen MKW hergeleitet werden können.
d) Im Falle einer Beendigung des Vertrages gemäß diesem Punkt hat MKW Anspruch auf Erstattung von angefallenen Kosten, insbesondere für bereits angefertigtes kundenspezifisches Material.
17. SCHUTZRECHTEErfolgen Lieferungen oder Zeichnungen oder sonstige Angaben durch den Vertragspartner und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, MKW hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
18. SONSTIGESa) Für Konstruktion und Montagearbeiten bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
b) Telefonisch übermittelte Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung von MKW vorliegt. Maßangaben des Vertragspartners werden von MKW nicht überprüft.
c) Das Verziehen von Aluteilen im Einbrennofen z.B. wegen bei der Fertigung eingebrachter Spannungen oder aufgrund des Verbunds unterschiedlicher Materialien und geschweißter Profile geht zu Lasten des Vertragspartners.
d) MKW weist ausdrücklich darauf hin, dass Kältebrücken durch den Einbau von Kunststoffstegen zu Oberflächenstörungen führen.
19. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHTa) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für den Sitz der MKW. MKW behält sich jedoch vor, gegebenenfalls auch ein anderes, für MKW oder auch für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
b) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der MKW, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß in einem anderen Ort erfolgt.
c) Jedes Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht von Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des UNKaufrechts (CISG).
20. DATENSCHUTZMKW ergreift alle notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten Dritter zu entsprechen.
MKW verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzerklärung, die hier abgerufen werden kann:https://www.mkw.at/datenschutzerklaerung/