Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes der Firma VEMO GmbH und jedes mit ihr abgeschlossenen Liefer-, Kaufvertrags und allenfalls auch Leasing- oder Mietvertrages. Sie gelten ab 01.01.2017.
Allgemein Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind rechtsunwirksam, soweit im nachstehenden nichts anderes vereinbart ist.
ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen der Geräte bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten. Die in Katalogen, Prospekten udgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftrags- und Kaufbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Die Angebotsgültigkeit beträgt im Allgemeinen zwei Monate ab Erstellungsdatum. Der Kunde willigt ein, dass die VEMO GmbH Aufträge durch seine Lieferanten ausliefern und verrechnen lässt. In diesem Fall gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Lieferanten. Bilder können Symbolbilder sein. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
PREISE
Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise ab Werk, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Es sind nur Richtpreise. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung aus welchem Grund auch immer Materialkostenerhöhungen auf, erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt haben. Über den bestätigten Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE
Lieferfristen sind stets unverbindlich. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Vertrages ist die VEMO GmbH berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen. Für unverschuldete und fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haftet die VEMO GmbH nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Auftraggeber für zwei Monate auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten und für diese Zeit auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Im Falle der durch den Auftraggeber verursachten Verzögerung der Leistungsausführung oder der Unterbrechung hat der
Auftraggeber alle durch die Verzögerung oder Unterbrechung auflaufenden Mehrkosten zu tragen, und die VEMO GmbH kann ihre Leistung und ihren Aufwand mittels Teilrechnung fällig stellen.
Im Falle höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei uns oder einem unserer Lieferanten sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen.
Eine nachweislich durch unser grobes Verschulden eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent, insgesamt aber von maximal fünf Prozent des Fakturenwertes zu beanspruchen, soferne dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen.
ZAHLUNGEN
Wenn nicht anders vereinbart, wird Ware nur gegen Nachnahme (gegen Kostenersatz) oder gegen Vorauszahlung netto ohne Skonto zuzüglich USt geliefert. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die VEMO GmbH kann angebotenen Zahlungen in Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Auftraggebers sind ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig. Zahlungen haben mit schuldbefreiender Wirkung auf eines unserer Konten zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug sowie bei Terminverlust ist die VEMO GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem von der EZB verlautbarten Diskontsatz zu verrechnen. Im Falle der Säumnis ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Mahnspesen, sowie die Kosten anwaltlichen Einschreitens zu ersetzen. Vom Auftraggeber geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigten diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzubehalten. Bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges können wir vom Vertrag zurücktreten.
TERMINVERLUST
Ist der Auftraggeber mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung oder eines Teiles davon durch mehr als zwei Wochen in Verzug, ist die VEMO GmbH berechtigt, den gesamten Restkaufpreis (restlichen Rechnungsbetrag) sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Weiters wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig, wenn gegen das Vermögen des Auftraggebers erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung
bewilligt wird, oder wenn sich sonst in irgendeiner Form die Bonität und Kreditwürdigkeit mindern.
EIGENTUMSVORBEHALT
Die VEMO GmbH behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen das Eigentum an den von VEMO GmbH gelieferten Waren vor. Diese dürfen nur im normalen Geschäftsgang veräußert werden, solange der Auftraggeber gegenüber der VEMO GmbH nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung gelten nachfolgende Bestimmungen: Der Auftraggeber tritt schon mit Abschluss des Vertrages die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen an VEMO GmbH ab. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern mitzuteilen und VEMO GmbH alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die an VEMO GmbH abgetretenen Forderungen gepfändet, so ist VEMO GmbH unter Mitteilung aller Umstände zu unterrichten, die zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich sind.
Die Befugnis des Auftraggebers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern endet spätestens mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet auf die erste Anforderung von VEMO GmbH die Vorbehaltsware an VEMO GmbH herauszugeben. In dem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. VEMO GmbH nach vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherungen gibt VEMO GmbH nach ihrer Wahl insoweit frei, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Kunden die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Von Pfändungen ist VEMO GmbH unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, VEMO GmbH eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND SCHADENERSATZ
VEMO GmbH leistet für Mangelfreiheit der nach dem 01.01.2019 ausgelieferten Kaufgegenstände grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren wie folgt Gewähr: Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von VEMO GmbH durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung. Das Recht des Auftraggebers und Käufers auf Wandlung wird einvernehmlich abgedungen. Die ausgetauschten Teile gegen in das Eigentum der VEMO GmbH über. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind von Auftraggeber zu tragen. Dies gilt in gleicher Weise für alle Garantievereinbarungen. Es steht im Ermessen von VEMO GmbH, eine mangelhafte Ware gegen eine einwandfreie gleichartige auszutauschen.
In diesem Fall erlischt ein eventueller Anspruch auf Vertragsaufhebung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf die Geltendmachung eines durch einen Mangel am Kaufgegenstand infolge leichter oder schlicht grober Fahrlässigkeit verursachten mittel- oder unmittelbaren Schadens (Mangelschadens oder Mangelfolgeschadens) und Gewinnentganges. Der besondere Rückgriff eines Unternehmens, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat (§ 933b ABGB) wird einvernehmlich auf den Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 933 ABGB) eingeschränkt. Bei Verletzung seiner Rügeverpflichtung im Sinne des § 377 UGB verliert der Unternehmer seinen Rückgriffsanspruch. Ausgeschlossen von Gewährleistung und Garantie sind Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind. Gewährleistungs- und Garantieansprüche werden nur dann anerkannt und berücksichtigt, wenn sie sofort nach Feststellen des Mangels schriftlich angezeigt werden. Mündliche oder telefonische Verständigung genügt nicht.
Für alle Produkte ausgenommen Verschleissteile bietet die VEMO GmbH zwei Jahre ab Ausstellungsdatum ihrer Rechnung kostenlosen Ersatz für die Materialien, die nachweislich eine der Anforderung der Norm DIN 4757, Teil 3, nicht erfüllt haben. VEMO GmbH haftet jedoch nicht für eine Beschädigung durch mechanische Beanspruchung, geringfügige Farbabweichungen und/oder Beeinträchtigungen von Oberflächen, Oberflächenveränderungen aufgrund widriger Witterungsbedingungen oder nicht ordnungsgemäße Handhabung und Aufbewahrung sind von der Garantie ebenfalls nicht erfasst; dies gilt für alle Produkte der VEMO GmbH. Ausgeschlossen ist die Haftung für Beschädigungen höherer Gewalt und Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Montage, und/oder Installation der Produkte zurückzuführen sind. Für allfällige Mangelfolgekosten übernimmt die VEMO GmbH keine Haftung.
Voraussetzung für eine Haftung von VEMO GmbH ist, dass der Einbau entsprechend der Montageanleitungen in der jeweils geltenden Fassung durch eine konzessionierten Fachbetrieb erfolgte, sofern dies das Produkt verlangt. Dem Lieferanten bzw. dessen Beauftragte müssen die Gelegenheit zur Prüfung von Beanstandungen an Ort und Stelle unverzüglich nach dem Auftreten etwaiger Mängel erhalten. Falls notwendig ist eine schriftliche Bestätigung über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie die jährliche Überprüfung und Wartung durch ein hierzu konzessioniertes Fachunternehmen vorzulegen. Die von VEMO GmbH zugesagten Garantieleistungen gelten nur gegenüber ihren Auftraggebern.
PRÜFUNGSOBLIEGENHEITEN DES AUFTRAGGEBERS
Auftraggeber- bzw. käuferseits ist die Montagemöglichkeit zu prüfen und zu gewährleisten. Weiters ist im Falle eines Gewährleistungs- oder Garantieanspruchs die jährliche Wartung der von VEMO GmbH gelieferten Produkte lt. schriftlich nachzuweisen (falls notwendig).
NAMEN- UND MARKENAUFDRUCK
Wir sind zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
URHEBERRECHTE
Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den dazu gehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, Schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere für alle Online und Printmedien, Webseiten, Webshops,..
Alle Texte, Bilder, Graphiken, Ton-, Video- und Animationsdateien sowie alle Konstruktionen und Werke unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums.
PATENT & MUSTERSCHUTZ
Patentverletzungen sind Diebstahl. Die Folgen einer Patentverletzung können erhebliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz bis hin zur Strafbarkeit sein. Neben Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen und eines Vorlage- und Besichtigungsanspruchs ist es dem Patentinhaber von Gesetzeswegen her erlaubt, eine Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse zu fordern. Wir weisen darauf hin, dass jeder Verstoß gegen die Patente und Schutzrechte von VEMO im vollen Umfang ohne Kompromisse geahndet wird.
VERBRAUCHERGESCHÄFTE
Der Wiederverkäufer ist angehalten, dass Produktprogramm auf evt. örtliche rechtliche Gegebenheiten zu prüfen und dies dem Endverbraucher mitzuteilen. Die VEMO GmbH haftet nicht für Verstöße gegen örtliche Verordnungen und Vorschriften. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gelten vorstehende Bestimmungen des AGB nur in jenem Umfang, in dem sie nicht zwingend durch die Bestimmungen des KSchG als abbedungen gelten. Unbeschadet dessen wird vereinbart, dass dem Auftraggeber (Käufer) jedenfalls Schadenersatzansprüche für Schäden, die keine Personenschäden sind, nicht zustehen, soweit der Schaden nur durch eine leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von Firma VEMO GmbH verursacht wurde.